Kleingartenanlage "Nordlicht" e. V.           1983/84 - 2024
  40 Jahre grüner Daumen  

Bestandsschutz

Beim Bestandsschutz handelt es sich allgemein um eine aus der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Grundgesetzbuch (GG) resultierende Besitzstandswahrung bei nachträglich geänderter Rechtslage. Im Kleingartenrecht besteht Bestandsschutz hauptsächlich im Hinblick auf Lauben, die das in § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleinG) geforderte Maß überschreiten.

Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 18, 20a Nr. 7 BKleinG. Hiernach ist Voraussetzung, dass die Laube vor Inkrafttreten des Gesetztes am 01.04.1983 (alte Bundesländer) bzw. 03.10.1990 (neue Bundesländer) rechtmäßig errichtet wurde. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Errichtung gilt im Kleingartenrecht der materielle Bestandsschutz, d. h., die Laube muss zu einem beliebigen Zeitpunkt ihres Bestehens genehmigungsfähig gewesen sein.

Im Beitrittsgebiet gilt hier die 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der ehemaligen DDR aus dem Mai 1989, wo nach Erholungsbauten, also auch Lauben in Kleingärten, bis zu einer Größe von 40 m² errichtet werden durften. Der Bestandsschutz der Laube ist objektbezogen. Er geht daher erst mit dem Untergang der Laube selbst oder bei dauernder Nutzungsaufgabe und damit verbundenem Verfall der Laube unter, nicht aber bei Pächterwechsel.

Der Bestandsschutz endet nach ständiger Rechtsprechung  diverser Gerichte auch, wenn der Nutzer illegal, d. h. ohne Genehmigung, massiv in das Bauwerk eingreift. Dies ist in der Regel immer dann der Fall, wenn durch den Eingriff eine Änderung der Statik erforderlich ist. Auch über Reparatur und Werterhaltung hinausgehende Maßnahmen sind an bestandsgeschützten Baulichkeiten nicht zulässig, ihre Vornahme kann zum Erlöschen des Bestandsschutzes führen.

Neben dem Bestandsschutz für die Laube existiert im BKleinG auch die bestandsgeschützte Wohnnutzung (*) der Gartenlaube. Diese liegt gem. der §§ 18, 20a Nr. 8 BKleinG immer dann vor, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Befugnis des Kleingärtners bestand, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen. Im Gegensatz zum objektbezogenen Bestandsschutz bei den Gartenlauben ist die bestandsgeschützte Wohnlaubennutzung subjektbezogen, d. h. sie endet mit dem Pachtvertrag des betroffenen Kleingärtners. 

Quelle: DER FACHBERATER - Februar 2019

 (*) Ist für unsere Anlage nicht zutreffend. Solche Wohnnutzung wurde nach dem II. Weltkrieg aufgrund von Wohnungsmangel erteilt. Unsere Anlage existiert seit 1983/84.


Nachfolgend eine Einschätzung/Begründung des Amtsgericht Bernau


Kleingartenverein "Nordlicht" e. V. - Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e. V.