Kleingartenanlage "Nordlicht" e. V.           1983/84 - 2024
  40 Jahre grüner Daumen  

Todesfall

Das Ableben des Partners, der Partnerin, eines geliebten Menschen und Wegbegleiter ist immer ein einschneidendes Ereignis. Die Welt steht plötzlich still. Gleichzeitig zehrt ein Sturm an Formalitäten und Organisation an den eigenen Kräften. Dafür haben wir großes Verständnis. Kommen aber auch nicht umhin, auf nachfolgende Vorgehensweise(n) aufmerksam zu machen.


  1. Todesnachricht: Nur wenn der Vorstand vom Ableben erfährt, kann er reagieren und zeitnah auch ein Kondolenzschreiben versenden. Der Vorstand wird nicht unaufgefordert an der Beisetzung teilnehmen oder die  Nachricht unautorisiert öffentlich verbreiten.
  2. Sterbeurkunde (Kopie): Um Austragungen aus der Vereinsliste, wichtiger aber um Streichungen aus dem Unterpachtvertrag vornehmen zu können, ist die Übergabe/Zusendung einer Kopie der Sterbeurkunde zwingende Voraussetzung. Das kann persönlich, per Briefpost oder als PDF auch per Email geschehen.
  3. Verwaltungsweg:  > Zusendung/Übergabe an den Vorstand der KGA >> Bestätigung (*) des Vorstandes und Weiterleitung an den BV >>> Bearbeitung durch den BV -  Nur wen dieser Weg eingehalten wird, erfolgt alles reibungslos. Direkte Zusendung an den BV kommt zum Verein (Vorstand) zurück. Warum?  Es ist leider schon vorgekommen, dass gefälschte Meldungen den BV erreichten. Dieser hat dann seine Aufgaben erfüllt und unschuldig (verwaltungstechnisch/rechtlich) Lebende zu Toten erklärt.

Rechtslage

In Paragraph 12, Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) ist geregelt:

Wenn ein Kleingärtner stirbt, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.

Rechtsfolgen im Todesfall

Variante 1: Der Verstorbene ist Vereinsmitglied und steht zusammen mit einem Partner im Unterpachtvertrag. In diesem Fall wird der Verstorbene aus der Mitgliederliste und aus dem Unterpachtvertrag gestrichen. Der verbleibende Unterpächter führt den Vertrag nun alleine weiter. Der Verbleibende muss nun Mitglied im Verein werden, sofern er es bisher noch nicht war. Möchte er dies nicht (Fortführung des UPV, Mitgliedschaft), kann der Kündigungsvorgang angestoßen werden.

Variante 2: Der Verstorbene ist alleiniger Vertragspartner im Unterpachtvertrag. In diesem Fall erlischt der Unterpachtvertrag am letzten Tag des auf den  Sterbetag folgenden Kalendermonats. 

Beispiel: Sterbetag 15. Februar; Vertragsende 31. März. 

Der verbleibende Ehepartner, der/die Ehepartnerin oder Lebensgefährte/in hat keinen Anspruch, kein Anrecht auf Übernahme oder Fortführung des Unterpachtvertrages. Das gilt auch für die Erbfolge.


Je nach Zeitpunkt des Todes (1. HJ oder 2. HJ) ist die Parzelle spätestens zum Ende des Gartenjahres (1. HJ) bzw. bis Beginn des neuen Gartenjahres (2. HJ) herauszugeben. Die laufenden Kosten (Pacht, Wasser/Stromverbrauch etc.) trägt der Abgebende oder dessen Erben bist zur Neuvergabe der Parzelle. Hilfe und Unterstützung kann vom Vorstand und vom Beisitzer für Pächterwechsel eingefordert werden.


Im Zusammenhang mit der anhaltenden hohen Nachfrage nach Kleingärten, bestehen derzeit wenig Chancen für zurückbleibende Gartenpartner - auch mit Fürsprache des Vereins - einen eigenen Vertrag zur Parzelle zu bekommen.


 Kleingartenverein "Nordlicht" e. V. - Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e. V.