Das Ableben des Partners, der Partnerin, eines geliebten Menschen und Wegbegleiter ist immer ein einschneidendes Ereignis. Die Welt steht plötzlich still. Gleichzeitig zehrt ein Sturm an Formalitäten und Organisation an den eigenen Kräften. Dafür haben wir großes Verständnis. Kommen aber auch nicht umhin, auf nachfolgende Vorgehensweise(n) aufmerksam zu machen.
Rechtslage
In Paragraph 12, Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) ist geregelt:
Wenn ein Kleingärtner stirbt, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
Rechtsfolgen im Todesfall
Variante 1: Der Verstorbene ist Vereinsmitglied und steht zusammen mit einem Partner im Unterpachtvertrag. In diesem Fall wird der Verstorbene aus der Mitgliederliste und aus dem Unterpachtvertrag gestrichen. Der verbleibende Unterpächter führt den Vertrag nun alleine weiter. Der Verbleibende muss nun Mitglied im Verein werden, sofern er es bisher noch nicht war. Möchte er dies nicht (Fortführung des UPV, Mitgliedschaft), kann der Kündigungsvorgang angestoßen werden.
Variante 2: Der Verstorbene ist alleiniger Vertragspartner im Unterpachtvertrag. In diesem Fall erlischt der Unterpachtvertrag am letzten Tag des auf den Sterbetag folgenden Kalendermonats.
Beispiel: Sterbetag 15. Februar; Vertragsende 31. März.
Der verbleibende Ehepartner, der/die Ehepartnerin oder Lebensgefährte/in hat keinen Anspruch, kein Anrecht auf Übernahme oder Fortführung des Unterpachtvertrages. Das gilt auch für die Erbfolge.
Je nach Zeitpunkt des Todes (1. HJ oder 2. HJ) ist die Parzelle spätestens zum Ende des Gartenjahres (1. HJ) bzw. bis Beginn des neuen Gartenjahres (2. HJ) herauszugeben. Die laufenden Kosten (Pacht, Wasser/Stromverbrauch etc.) trägt der Abgebende oder dessen Erben bist zur Neuvergabe der Parzelle. Hilfe und Unterstützung kann vom Vorstand und vom Beisitzer für Pächterwechsel eingefordert werden.
Im Zusammenhang mit der anhaltenden hohen Nachfrage nach Kleingärten, bestehen derzeit wenig Chancen für zurückbleibende Gartenpartner - auch mit Fürsprache des Vereins - einen eigenen Vertrag zur Parzelle zu bekommen.
Kleingartenverein "Nordlicht" e. V. - Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e. V.