Wenn ein Kleingärtner nach der wirksamen Beendigung seines Unterpachtvertrages die Kleingartenparzelle nicht an den Bezirksverband als Zwischenpächter herausgibt, muss er selbstverständlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe des üblichen Pachtzinses für die Zeit bis zur geräumten Herausgabe zahlen. Erst dann endet seine Verpflichtung zur Pachtzinszahlung, sofern nichts anderes im Unterpachtvertrag vorgesehen ist.
Was soll das sein?
Nun, sofern sich kein neuer Unterpächter als Nachfolger findet, steht der scheidende Kleingärtner vor einem Dilemma. Kann seine Kleingartenparzelle nicht zeitnah weiterverpachtet werden, gehen die Anpflanzungen zugrunde und der Zustand der Baulichkeiten verschlechtert sich. Dies wiederum engt den Bewerberkreis zusätzlich ein, da die Kleingartenparzelle an Attraktivität verliert. In derartigen Fällen wird von Bezirksverbänden das Angebot unterbreitet, den Kleingarten bis zur Neuverpachtung weiter zu bewirtschaften und hierfür den Pachtzins zu zahlen. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen **) ausdrücklich gebilligt, weil sie den Interessen des ausscheidenden Kleingärtners dient.
Was ist an dem Vorwurf dran, Bezirksverbände würden auf diese Weise Kleingärtner übervorteilen wollen?
Dieser Vorwurf ist absurd. Zum einen wird übersehen, dass der betroffene Kleingärtner selbst entscheiden kann, ob er das Angebot des Bezirksverbandes annehmen will. Andererseits bleibt unberücksichtigt, dass mit diesem Angebot ein Schaden, den die Gemeinschaft der übrigen Kleingärtner zu tragen hätte, vermieden wird. Warum sollen die übrigen Mitglieder einer Kleingartenanlage für die finanziellen Interessen eines Einzelnen gerade stehen, warum die Kleingartenparzelle für einen nicht vorhandenen Bewerber bewirtschaften? Da jeder Kleingärtner von dem Verpachtungsrisiko in gleicher Weise betroffen ist, ist es auch selbstverständlich, wenn der betroffene Kleingärtner für sich entscheidet, ob er auf das Angebot des Bezirksverbandes eingeht oder geringere Entschädigungsleistungen in Kauf nimmt.
**) BGH 11.4.2013 Aktenz. III ZR 249 / 12
Quelle: Gartenfreund November 2013
Autor: Klaus Kuhnikg Jurist Landesverband
Anmerkung des Vorstandes unserer KGA
Parallel werden auch eventuell anfallende Verbrauchskosten für Strom oder Wasser berechnet. Diese können entstehen, wenn z. B. die E-Anlage nicht vollständig abgeschaltet wurde, so "versteckte" Quellen weiterhin Strom ziehen.
Beim Verbrauch von Wasser gilt dies ebenso. Der abgebende Unterpächter oder dessen Erben haftet bis zur rechtsverbindlichen Übergabe für alle Verbräuche. Das trifft auch zu, wenn z. B. durch Rohrbruch Verluste eintreten, welche durch mangelhafte Wartung der Wasseranlage nicht (sofort) gestoppt werden können. Es kann auch vorkommen, dass solche "Sickerschäden" erst bei längerer Nichtnutzung auffällig werden.
Es zählt immer die letzte Ablesung der Zählerstände am Tag der Parzellenübergabe.
Kleingartenanlage "Nordlicht" e. V. - Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e. V.