Kleingartenanlage "Nordlicht" e. V.           1983/84 - 2024
  40 Jahre grüner Daumen  

Satzung 

des
Kleingartenvereins
"Nordlicht" e. V.

Mitglied des Bezirksverbandes der Kleingärtner Pankow e. V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kleingartenverein Nordlicht" mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2
Zweck und Ziel
 
Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit.
Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und erstrebt keinen Gewinn. 
Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens und für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft  im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Er setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinsvorständen, dem Bezirksverband Pankow und den zuständigen Ämtern und Behörden. Der Verein stellt sich die Aufgabe durch Fachberatungen im Gartenbau und Umweltschutz die Gemeinschaft zu fördern. Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins ausgegeben werden.
 
§ 3
Mitgliedschaft
 
  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und seinen ständigen Wohnsitz in Berlin hat.
  2. Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere  Leistungen für die Entwicklung des Vereins erbracht haben, auf Vorschlag des Vorstandes, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  4. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung und deren schriftlicher Anerkennung wirksam.
  5. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten nur für vereins- und  verbandsinterne Zwecke entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genutzt werden.
§ 4
Rechte der Mitglieder
 
Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. der Mitsprache in allen Belangen des Vereins und kann seine Ideen und Hinweise jederzeit in das Vereinsleben einbringen.
  2. an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, Anträge zu erstellen, sowie die Gemeinschaftseinrichtungen  zu nutzen.
  3. an Wahlen teilzunehmen.
§5
Pflichten der Mitglieder
 
Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. diese Satzung und den Unterpachtvertag einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
  2. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken.
  3. Mitgliedbeiträge, Umlagen, sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Parzelle ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.
  4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen und den Kleingarten in einem kultivierten Zustand zu erhalten. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist ein Ersatzbeitrag in Geldform zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch:

  1.  A: - schriftliche Austritterklärung  B: Ausschluss  C: Tod
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:  A: die ihm auf Grund der Satzung oder durch Mitgliederbeschluss obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. B: durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält. C: im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seiner Verpflichtung nachkommt. 
  3. über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 14 Tage vorher einzuladen. * Vor der  Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen. * Kann das Mitglied wegen Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, dann ist über den Ausschluss auf der nächsten Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitglieds zu entscheiden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann der Ausschluss in Abwesenheit des Mitglieds verhandelt werden.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitglieds, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

 

§ 7
Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder, wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe Gründen, beim Vorstand beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat durch Aushang in den vereinseigenen Schaukästen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Veranstaltung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung  gewählten Versammlungsleiter.
  3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheim erfolgen.
  4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
  5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen als Gäste einladen.
  6. Vertreter des Bezirks- und/oder Landesverbandes sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:  * Beschlussfassung über die Satzung, sowie deren Änderungen. * Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission * Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a. * Beschlussfassung über Veränderungen den Verein betreffend, seine Auflösung sowie alle Grundsatzfragen und Anträge. *Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern * Ernennung von Ehrenmitgliedern * Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes, sowie des Berichtes der Revisionskommission und Entlastung des Vorstandes.
  8. Über den Verlauf ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. * - das Protokoll ist im Schaukasten zu veröffentlichen
 
§ 9
Der Vorstand
 
  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:-----------------------------------------------------------------------------                             - dem Vorsitzenden---------------------------------------------------------------------------------------------------     ---------------                      - dem Stellvertreter des Vorsitzenden-------------------------------------- --------------------------------------------------                    - -     -- dem Schriftführer------------------------------------------------------------------------------------------------------------------                      -  - dem Schatzmeister
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können während Ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die Ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen gründen nicht mehr ausüben können. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  4. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter des Vorsitzenden zu unterschreiben.
  5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Durch Wahrnehmung Ihnen obliegender Pflichten entstehende Kosten sind auf Nachweis vom Verein zu erstatten.
  6. Aufgaben des Vorstandes:-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- laufende Geschäftsführung des Vereins------------------------------------------------------------------------------------------------------ Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse---------------------------------------------------- Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen ------------------------------------------------------------------------------- Zur Unterstützung Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden
  7. Der Vorstand ist ermächtigt vom Registergericht, sowie vom Finanzamt für Körperschaften veranlagte Satzungsänderungen vorzunehmen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- die Mitglieder sind darüber zu informieren.
§ 10
Schlichtungsverfahren
 
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung und dem Unterpachtvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Bezirks- und Landesverbandes durchzuführen. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Unterpachtvertrag  nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

§ 11
Finanzierung des Vereins
 
Der Verein finanziert seine Tätigkeit, sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Verband aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

§ 12
Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 13
Kassenführung
 
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse, das Konto und das Gemeinschaftseigentum des Vereins. Er führt das Kassenbuch und das Buch über das bewegliche Inventar des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden vorzunehmen.
 
§ 14
Die Revisionskommission
 
  1. Die Revisionskommission ist mindestens einmal jährlich zur Kassenkontrolle verpflichtet. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Die Revisionskommission hat mindestens zwei Mitglieder. Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
  3. Die Revisionskommission hat das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständige Kontrollen der Kasse, des Kontos, des Belegwesens und des Inventars vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse (Konto und Belegwesen) sowie der Inventur durch die Revisionskommission vorzunehmen. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 15
Auflösung des Vereins
 
Die  Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bezirksverband der Kleingärtner Pankow e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Interesse des Kleingartenwesens.
 
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
 
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.05.2005 beschlossen und gilt seitdem.

Diese Satzung wurde beim Amtsgericht Charlottenburg am 20. Oktober 2005 unter der Nummer 24968 Nz eingetragen.

Satzungsänderungen vom 20.05.2006 wurden eingefügt.

 

 www.kga-nordlicht-ev.eu

Kleingartenanlage "Nordlicht" e. V. - Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e. V.